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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuell veröffentlichten Entscheidungen vom 24.11.2009 (Az: VIII R 11/07 und VIII R 30/07) bestätigt, dass Kaptalanleger ihre Depotgebühren und Kosten für die Vermögensverwaltung in voller Höhe bei den Kapitaleinkünften als Werbungskosten absetzen können.
Anders als die jeweiligen Finanzämter sah der BFH für die steuerpflichtigen Anleger die Möglichkeit, Aufwendungen auf die Kapitalanlagen in Form von Depotkosten und Vermögensverwalterentgelte vollumfänglich als Werbungskosten abzuziehen, sofern die Absicht steuerfreier Wertsteigerungen bei der Kapitaleinlage nur mitursächlich war und die Einkunfts-erzielungsabsicht im Vordergrund stand.
Die Abzugsmöglichkeit betrifft nach Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 allerdings nur offene Verfahren bis einschließlich Steuerjahr 2008. Kapitalanleger bei denen das Finanzamt unberechtigte Aufteilungen vorgenommen und den Abzug der Depotkosten und Verwaltergebühren nur teilweise anerkannt hat, sollten unter Verweis auf die höchstrichterliche aktuelle Rechtsprechung auf ihre volle Abzugsmöglichkeit beharren.
Als Ansprechpartner für steuerliche Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. André G. Morgenstern (LL.M. taxation) gern zur Verfügung.
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