Diese Frage führt immer wieder zur Verwirrung und zu ärgerlichen Rechtsstreiten mit der Finanzverwaltung.
Das Problem:
Grundsätzlich muss im Rahmen der Umsatzsteuer zunächst zwischen der Soll- und der Ist-Besteuerung unterschieden werden.
Bei der Soll-Besteuerung gem. § 16 UStG versteuert das Unternehmen seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Dies bedeutet, sobald der Unternehmer eine Rechnung für sein Unternehmen schreibt, muss er die dort ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Diese Rechtsfolge tritt für das Unternehmen unabhängig davon ein, ob der Kunde die Rechnung bereits bezahlt hat oder nicht. Hierdurch können sich erhebliche Liquiditätsengpässe ergeben.
Bei der Ist-Besteuerung gem. § 20 UStG führt der Unternehmer dagegen diese Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt ab, wenn er sie tatsächlich erhalten, der Kunde somit bezahlt hat. Das Unternehmen versteuert daher seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Die Liquidität des Unternehmens wird hierdurch erheblich geschont, da es zu keiner Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mehr kommt.
Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG darf nun das Unternehmen, welches der Soll-Versteuerung unterliegt, also die Umsatzsteuer bereits mit Rechnungsstellung an das Finanzamt abführen muss, seine Umsatzsteueranmeldung berichtigen, sofern das „vereinbarte Entgelt … uneinbringlich geworden ist.“ In diesem Fall bekommt das Unternehmen die gezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet.
Für die Unternehmen mit Soll-Versteuerung stellt sich nun die Frage, wann dieser Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit erreicht ist?
Vielfach werden die ausstehenden Forderungen völlig zu Recht durch die Unternehmen bereits bei erwarteter bzw. voraussichtlicher Uneinbringlichkeit abgeschrieben und die Umsatzsteuer entsprechend berichtigt.
Das Finanzamt folgt allerdings häufig dieser Ansicht nicht und versteift sich auf die Rechtsauffassung, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuer erst dann berichtigen darf, wenn mit absoluter Sicherheit feststeht, dass die Forderung nichtmehr einbringlich ist. Dies wäre nach dem neuen Verjährungsrecht regelmäßig nach drei Jahren.
Die Lösung:
Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist unzutreffend!
Bereits das Umsatzsteuergesetz geht im § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG davon aus, dass eine absolute Sicherheit nicht notwendig ist. Andernfalls ergäbe die gesetzliche Formulierung in Satz 2 keinerlei Sinn.
Grundsätzlich schreiben Sie die Forderungen dann ab und berichtigen die Umsatzsteuer, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass Sie Ihre Forderung vollständig oder zumindest teilweise auf absehbare Zeit nicht durchsetzen können. Sofern Ihr Vertragspartner bzw. Kunde die gestellte Forderung gänzlich oder teilweise bestreitet, können Sie insoweit sofort die Umsatzsteuer berichtigen.
Uneinbringlich wird eine Forderung, wenn der Kunde oder Vertragspartner das Zahlungsziel um das zwei bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als sechs Monate überschreitet. Das hat das Finanzgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 09.08.2005, Az. 1 K 2448/02 so entschieden.
Hierfür ist es auch nicht erforderlich, dass der Kunde wiederholt gemahnt oder ein Mahnbescheid eingereicht wurde. Auf keinen Fall muss hier die Verjährungsfrist abgewartet werden.
Für Schwierigkeiten mit dem Finanzamt oder bei Anträgen an das Finanzamt bezüglich eines Wechsels der Soll zur Ist-Versteuerung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Morgenstern der Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena gern hilfreich zur Seite.