Impressum | letztes Update 24.11.2011
  (30.06.2010)

Schrottimmobilie: BGH entschied zu Aufklärung über Vertriebsprovisionen

Mit Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08-  bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) ein Berufungsurteil des OLG Schleswig über die arglistige Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge in einem „Schrottimmobilienfall“, bei dem eine damals 38 Jahre alte Krankenschwester im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine kreditfinanzierte Eigentumswohnung in Hamburg erworben hatte.

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hatte über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden. Dabei hat er ein Berufungsurteil des OLG Schleswig (Urteil vom 13. März 2008 - 5 U 57/06) bestätigt, in welchem  im Zusammenhang mit einem sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht wurde.

Das Berufungsgericht war zu dem Ergebnis gelangt, bei der Wohnungskäuferin sei mit Hilfe eines Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die falsche Vorstellung erzeugt worden, die Vertriebsfirmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die in einem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, obwohl tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision anfiel.

Weil sie die Käuferin trotz eines insoweit bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben, seien die Beklagten der Klägerin schadensersatzpflichtig.

Mit der Klage verlangte die Klägerin deshalb von der beklagten Bank als Finanzierungsgeberin für den Immobilienkauf  die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Da die Bank mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hatte, hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihnen die arglistige Täuschung über die wahre Provision bekannt gewesen ist.

Im Rahmen der Rückabwicklung forderte die Klägerin die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihr die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben.

Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren - unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile- teilweise, den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben.

Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt.

 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs; Pressemitteilung Nr. 133/2010

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